UNO-Konvention über die Rechte des Kindes Zusammenfassung der einzelnen Artikel
Präambel
In der Präambel werden die Grundprinzipien der Vereinten Nationen und die genauen Bestimmungen gewisser Übereinkommen und Texte bezüglich der Menschenrechte in Erinnerung gerufen; es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Kind aufgrund seiner Verletzbarkeit besonderen Schutz und besonderer Fürsorge bedarf; genauer beschrieben wird schliesslich die grundsätzliche Verantwortung der Familie, was die Pflege und den Schutz des Kindes betrifft, die Notwendigkeit eines rechtlichen und ausserrechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, die Bedeutung und Achtung kultureller Werte der Gemeinschaft des Kindes und die grundlegende Bedeutung einer internationalen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieser Rechte des Kindes.
Artikel 1: Definition des Kindes
Jeder Mensch bis zum 18. Lebensjahr ist ein Kind, ausser das innerstaatliche Recht sehe eine frühere Volljährigkeit vor.
Artikel 2: Diskriminierungsverbot
Das Prinzip, dass alle Rechte ausnahmslos jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht des Staates, das Kind gegen alle Formen der Diskriminierung zu schützen. Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung dieser Bestimmungen sicherstellen.
Artikel 3: Höheres Interesse des Kindes
Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund. Der Staat hat den notwendigen Schutz und die notwendige Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen, falls seine Eltern oder andere verantwortliche Personen diesen Pflichten nicht nachkommen.
Artikel 4: Durchsetzung der Rechte
Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen.
Artikel 5: Führung des Kindes und Entwicklung seiner Fähigkeiten
Die Pflicht des Staates zur Achtung der Rechte und Verantwortung der Eltern und der Mitglieder des weiteren Familienkreises, das Kind gemäss der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu leiten und zu führen.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung des Kindes
Das angeborene Recht auf Leben und die Pflicht des Staates, das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.
Artikel 7: Name und Staatsangehörigkeit
Das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
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