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UNO-Konvention über die Rechte des Kindes Zusammenfassung der einzelnen Artikel (Teil 6)

Artikel 39: Wiedereingliederung und Resozialisierung

Die Pflicht des Staates, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung und Resozialisierung von Kindern zu fördern, die Opfer eines bewaffneten Konflikts, von Folter, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlungen geworden sind.

 

Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit

Das Recht eines jeden Kindes, das verdächtigt wird oder überführt worden ist, ein Delikt begangen zu haben, auf Achtung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren und einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung. Das Prinzip, auf ein gerichtliches Verfahren und eine Einweisung in eine Institution zu verzichten, wann immer dies möglich und angemessen erscheint.

 

Artikel 41: Achtung der bereits geltenden Normen

Das Prinzip, wonach eine Bestimmung, die im Recht des Vertragsstaates oder in dem für diesen Staat geltenden internationalen Recht vorhanden ist, dann in erster Priorität zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige in dieser Konvention.

 

Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkraftsetzung

Die Bestimmung in den Artikeln 42 bis 54 sehen insbesondere folgende Punkte vor:

  1. Die Pflicht des Staates, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Rechte bei den Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen.

  2. Die Schaffung eines Rechtsausschusses für die Rechte des Kindes bestehend aus 10 Sachverständigen, welche die Berichte prüfen, die alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dem Ausschuss erstmals 2 Jahre nach der Ratifizierung und danach alle 5 Jahre vorzulegen haben, Die Konvention tritt in Kraft, sobald sie von 20 Ländern ratifiziert worden ist; danach konstituiert sich der Ausschuss.

  3. Die Vertragsstaaten sorgen für die weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

  4. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen den jeweiligen Vertragsstaaten und der Generalversammlung unterbreiten.

  5. Um die wirksame Durchsetzung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, können die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (wie die IAO, WHO und UNESCO) sowie die UNICEF bei den Tagungen des Ausschusses mitarbeiten. Sie und jede andere als "kompetent" betrachtete Organisation einschliesslich der nichtstaatlichen Organisationen, die bei den Vereinten Nationen einen Konsultativstatus haben, sowie die Organisationen der Vereinten Nationen wie das Hochkommissariat für das Flüchtlingswesen können dem Ausschuss sachdienliche Informationen unterbreiten und im Auftrag des Ausschusses eine Stellungnahme abgeben, damit die Bestimmungen dieses Übereinkommens möglichst optimal in Kraft gesetzt werden können.

 

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